(erklärende Angaben erscheinen in Kursivschrift)

Einleitung

  1. Verhaltenskodex
    1. Irreführende oder ungesetzliche Verbraucher- oder Rekrutierungspraktiken
    2. Produkte, Dienstleistungen und Werbematerialien
    3. Verkaufsbedingungen
    4. Gewährleistungen und Garantien
    5. Identifizierung und Datenschutz
    6. Pyramidensysteme
    7. Vorratskäufe
    8. Gewinndarstellungen
    9. Inventar laden
    10. Zahlung der Gebühren
    11. Schulung und Materialien
  2. Verantwortlichkeiten und Pflichten
    1. Prompte Untersuchung und Keine Verteidigung eines unabhängigen Auftragnehmers
    2. Erforderliche Veröffentlichung
    3. Verantwortlicher für den Kodex
    4. Außerterritoriale Wirkung
  3. Verwaltung
    1. Interpretation und Ausführung
    2. Code-Administrator
    3. Vorgehen
  4. Vorschriften zur Durchsetzung des DSA-Ethikkodex
    1. Eingang der Beschwerde
    2. Zusammenarbeit mit dem Code Administrator
    3. Informelle Untersuchung und Dispositionsverfahren
    4. Berufungsprüfungsausschuss
    5. Verfahren zur Überprüfung von Einsprüchen
    6. Ethische Grundsätze der Mitgliedsunternehmen
      1. Genehmigung durch den Administrator
      2. Alternativer Durchsetzungsprozess
  5. Befugnisse des Administrators
    1. Rechtsmittel
    2. Fall abgeschlossen
    3. Verweigerung der Einhaltung der Vorschriften
    4. Antrag auf Wiedereinsetzung nach Aussetzung oder Beendigung
  6. Beschränkungen
    1. Mit anderen beraten
    2. Dokumente
    3. Angehende Mitglieder von DSA
  7. Rücktritt
  8. Änderungsanträge

Einleitung

Die Direct Selling Association ist sich der Tatsache bewusst, dass Unternehmen, die im Direktvertrieb tätig sind, eine gewisse Verantwortung gegenüber ihren Kunden übernehmen, die sich aus der Methode des persönlichen Kontakts beim Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen ergibt. Sie legt hiermit die grundlegenden fairen und ethischen Prinzipien und Praktiken fest, an die sich die Mitgliedsunternehmen der Vereinigung bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit halten werden.

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A. Verhaltenskodex

1. Irreführende oder ungesetzliche Verbraucher- oder Rekrutierungspraktiken

a. Kein Mitgliedsunternehmen der Vereinigung und kein selbständiger Verkäufer eines Mitgliedsunternehmens darf sich an irreführenden, falschen, unethischen oder ungesetzlichen Verbraucher- oder Rekrutierungspraktiken beteiligen. Die Mitgliedsunternehmen stellen sicher, dass keine Aussagen, Versprechungen oder Zeugnisse gemacht werden, die geeignet sind, Verbraucher oder potenzielle Verkäufer in die Irre zu führen.

b. Mitgliedsunternehmen und ihre selbständigen Verkäufer müssen alle gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Dieser Kodex enthält zwar nicht alle gesetzlichen Verpflichtungen, aber die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze durch die Mitgliedsunternehmen und ihre selbständigen Verkäufer ist eine Bedingung für die Aufnahme und weitere Mitgliedschaft in DSA.

c. Mitgliedsunternehmen müssen ihre Aktivitäten gegenüber anderen Mitgliedern in Übereinstimmung mit diesem Kodex und allen einschlägigen Gesetzen durchführen.

d. Die Informationen, die die Mitgliedsunternehmen und ihre selbstständigen Verkäufer potenziellen oder derzeitigen selbstständigen Verkäufern über die Geschäftsgelegenheit und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zur Verfügung stellen, müssen richtig und vollständig sein. Die Mitgliedsunternehmen und ihre selbstständigen Verkäufer dürfen potenziellen selbstständigen Verkäufern gegenüber keine Tatsachenbehauptungen aufstellen, die nicht überprüft werden können, oder Versprechungen machen, die nicht eingehalten werden können. Die Mitgliedsunternehmen und ihre selbstständigen Verkäufer dürfen potenziellen selbstständigen Verkäufern keine Verkaufsgelegenheit in falscher, trügerischer oder irreführender Weise präsentieren.

e. Mitgliedsunternehmen und ihre unabhängigen Verkäufer dürfen eine Person nicht zum Kauf von Produkten oder Dienstleistungen verleiten, indem sie ihr versprechen, dass ein Verbraucher den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückerhalten kann, indem er potenzielle Kunden an sie verweist, wenn derartige Preisnachlässe oder Rückerstattungen gegen geltende Gesetze zum Empfehlungsverkauf verstoßen.

f. Die Mitgliedsunternehmen stellen ihren selbstständigen Verkäufern entweder eine schriftliche Vereinbarung, die sowohl vom Mitgliedsunternehmen als auch vom selbstständigen Verkäufer zu unterzeichnen ist, oder eine schriftliche Erklärung zur Verfügung, die die wesentlichen Einzelheiten der Beziehung zwischen dem selbstständigen Verkäufer und dem Mitgliedsunternehmen enthält. Die Mitgliedsunternehmen informieren ihre selbständigen Verkäufer über ihre rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich ihrer Verantwortung für die Handhabung aller geltenden Lizenzen, Registrierungen und Steuern.

g. Die Mitgliedsunternehmen stellen ihren selbstständigen Verkäufern regelmäßig Abrechnungen zur Verfügung, die gegebenenfalls Verkäufe, Käufe, Einzelheiten zu den Einnahmen, Provisionen, Boni, Rabatte, Lieferungen, Stornierungen und andere relevante Daten enthalten, entsprechend der Vereinbarung des Mitgliedsunternehmens mit dem selbstständigen Verkäufer. Alle fälligen Gelder werden gezahlt und alle Einbehalte werden in wirtschaftlich angemessener Weise vorgenommen.

h. Unabhängige Verkäufer müssen die mangelnde Geschäftserfahrung der Verbraucher respektieren. Unabhängige Verkäufer dürfen das Vertrauen einzelner Verbraucher nicht missbrauchen oder das Alter, die Krankheit, die Behinderung, das mangelnde Verständnis oder die Unkenntnis einer Sprache eines Kunden ausnutzen.

1a. Nach diesem Abschnitt fallen Streitigkeiten über "Bekehrungsversuche" oder "Überfälle auf Vertriebsmitarbeiter" nicht in den Geltungsbereich des Kodex. Es sei denn, es handelt sich um Vorwürfe betrügerischer, unethischer oder ungesetzlicher Anwerbungspraktiken oder Verhaltensweisen, die sich an potenzielle Vertriebsmitarbeiter richten. In diesen Fällen ist der Abschnitt anwendbar. Wie in diesem Abschnitt verwendet, bedeutet "unethisch" einen Verstoß gegen den U.S. DSA Ethikkodex.

Der DSA-Kodex-Administrator ist befugt, zu entscheiden, was eine irreführende, ungesetzliche oder unethische Verbraucher- oder Rekrutierungspraxis im Sinne des Kodexes ist. Dabei orientiert er sich an den geltenden rechtlichen Standards. Die Einhaltung eines bestimmten Gesetzes, einer Vorschrift oder einer Bestimmung des DSA-Ethikkodexes ist keine Verteidigung gegen die Feststellung des DSA-Kodex-Administrators, dass eine Praxis irreführend, ungesetzlich oder unethisch ist. Beispielsweise hindert die Einhaltung der Federal Trade Commission Cooling-Off Rule bei einem Verkauf an einen Verbraucher den DSA-Kodex-Administrator nicht daran, festzustellen, dass eine bestimmte Verkaufspraktik irreführend, ungesetzlich oder unethisch ist und dass eine Rückerstattung oder Entschädigung erforderlich ist.

1. und 2. Diese Abschnitte beziehen sich auf Mitteilungen über Ihr eigenes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen. Zum Beispiel macht ein Vertriebshändler für Unternehmen A irreführende Aussagen über Unternehmen B und/oder dessen Produkte gegenüber Verbrauchern oder potenziellen Verkäufern.

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2. Produkte, Dienstleistungen und Werbematerialien

a. Die von den Mitgliedsunternehmen der Vereinigung zum Verkauf angebotenen Produkte oder Dienstleistungen müssen in Bezug auf Preis, Qualität, Marke, Wert, Leistung, Menge, Aktualität des Modells und Verfügbarkeit korrekt und wahrheitsgemäß sein. Die Bestellung eines Verbrauchers für Produkte und Dienstleistungen wird zeitnah ausgeführt.

b. Mitgliedsunternehmen dürfen keine irreführenden Vergleiche von Direktvertriebsmöglichkeiten, Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens anstellen. Jeder Vergleich muss auf objektiv belegbaren Fakten beruhen. Mitgliedsunternehmen dürfen kein anderes Mitgliedsunternehmen, kein Geschäft, kein Produkt und keine Dienstleistung - weder direkt noch implizit - in falscher oder irreführender Weise verunglimpfen. Sie dürfen den guten Ruf, der mit dem Markennamen und dem Symbol eines Unternehmens, eines Geschäfts, eines Produkts oder einer Dienstleistung verbunden ist, nicht auf unfaire Weise ausnutzen.

c. Werbeschriften, Anzeigen und Mailings dürfen keine Produktbeschreibungen, Behauptungen, Fotos oder Abbildungen enthalten, die falsch, trügerisch oder irreführend sind. (Werbematerialien müssen den Namen und die Adresse oder Telefonnummer des Mitgliedsunternehmens enthalten und können die Telefonnummer des einzelnen unabhängigen Verkäufers enthalten).

d. Unabhängige Verkäufer müssen den Verbrauchern genaue Informationen zu folgenden Punkten geben: Preis, Kreditbedingungen, Zahlungsbedingungen, Bedenkzeit, einschließlich Rückgaberecht, Garantiebedingungen, Kundendienst und Liefertermine. Unabhängige Verkäufer geben verständliche und genaue Antworten auf die Fragen der Verbraucher. Soweit Behauptungen über Produkte aufgestellt werden, dürfen unabhängige Verkäufer nur solche Produktbehauptungen aufstellen, die von dem Mitgliedsunternehmen genehmigt wurden.

3. Verkaufsbedingungen

a. Eine schriftliche Bestellung oder Quittung wird dem Kunden zum oder vor dem Zeitpunkt des ersten Verkaufs ausgehändigt. Im Falle eines Verkaufs per Post, Telefon, Internet oder auf andere Weise, die nicht von Angesicht zu Angesicht erfolgt, muss eine Kopie des Bestellformulars zuvor zur Verfügung bereitgestellt worden sein. Es muss der Erstbestellung beigefügt sein oder in druckbarer oder über das Internet herunterladbarer Form bereitgestellt werden. Das Bestellformular muss klar, lesbar und unmissverständlich sein:

  1. Verkaufsbedingungen, einschließlich des Gesamtbetrags, den der Verbraucher zu zahlen hat, einschließlich aller Zinsen, Servicegebühren und -entgelte sowie sonstiger Kosten und Auslagen, die nach Bundes- und Landesrecht anfallen;
  2. die Identität des Mitgliedsunternehmens und des selbständigen Verkäufers sowie den vollständigen Namen, die ständige Anschrift und die Telefonnummer des Mitgliedsunternehmens oder des selbständigen Verkäufers und alle wesentlichen Bedingungen des Verkaufs enthalten; und
  3. Garantie- oder Gewährleistungsbedingungen, Einzelheiten und eventuelle Einschränkungen des Kundendienstes, Name und Anschrift des Garantiegebers, die Dauer der Garantie und die dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen. Alternativ können diese Informationen auch in den Begleitunterlagen zu dem Produkt oder der Dienstleistung enthalten sein.

b. Die Mitgliedsunternehmen und ihre Verkäufer bieten eine schriftliche, klar formulierte Bedenkzeit an, die es dem Verbraucher ermöglicht, innerhalb von mindestens drei Tagen nach dem Kaufabschluss von der Bestellung zurückzutreten und den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen.

c. Mitgliedsunternehmen und ihre unabhängigen Verkäufer, die ein Rückgaberecht anbieten, unabhängig davon, ob es von bestimmten Ereignissen abhängt oder nicht, müssen dies schriftlich mitteilen.

4. Gewährleistungen und Garantien

Die Bedingungen der vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Verkauf angebotenen Garantien und Gewährleistungen müssen dem Käufer in einer Weise mitgeteilt werden, die den bundes- und einzelstaatlichen Garantie- und Gewährleistungsgesetzen und -vorschriften vollständig entspricht. Der Hersteller, Händler und/oder Verkäufer ist verpflichtet, die Bedingungen aller dem Verbraucher angebotenen Garantien und Gewährleistungen vollständig und unverzüglich zu erfüllen.

5. Identifizierung und Datenschutz

a. Zu Beginn von Verkaufspräsentationen müssen unabhängige Verkäufer sich selbst, ihr Unternehmen, die Art der Produkte oder Dienstleistungen ihres Unternehmens und den Grund für das Angebot wahrheitsgemäß und eindeutig identifizieren. Der Kontakt mit dem Verbraucher muss auf höfliche Art und Weise und zu angemessenen Zeiten erfolgen. Eine Demonstration oder Verkaufspräsentation muss auf Wunsch des Verbrauchers beendet werden.

b. Mitgliedsunternehmen und selbständige Verkäufer ergreifen geeignete Maßnahmen, um den Schutz aller privaten Informationen zu gewährleisten, die von einem Verbraucher, einem potenziellen Verbraucher oder anderen selbständigen Verkäufern zur Verfügung gestellt werden.

6. Schneeballsysteme

Für die Zwecke dieses Kodex gelten Pyramiden- oder Endloskettensysteme als Verbrauchertransaktionen, die nach diesem Kodex verfolgt werden können. Der Kodex-Administrator bestimmt, ob solche Pyramiden- oder Endlosketten-Systeme einen Verstoß gegen diesen Kodex in Übereinstimmung mit den geltenden Bundes-, Landes- und/oder lokalen Gesetzen oder Vorschriften darstellen.

6. Die Definition einer "illegalen Pyramide" stützt sich auf bestehende Rechtsnormen, wie sie in In the matter of Amway, 93 FTC 618 (1979) und den Anti-Pyramid-Gesetzen von Kentucky, Louisiana, Montana, Oklahoma und Texas zum Ausdruck kommen. In Übereinstimmung mit diesen Gesetzen vergüten die Mitgliedsunternehmen die Direktverkäufer in erster Linie auf der Grundlage des Verkaufs von Produkten, einschließlich Dienstleistungen, die von einer Person zum tatsächlichen Gebrauch oder Verbrauch erworben werden. Diese Vergütung kann eine Entschädigung auf der Grundlage von Verkäufen an einzelne Direktverkäufer für ihren eigenen tatsächlichen Gebrauch oder Verbrauch umfassen.

7. Einkäufe von Inventar

a. Jedes Mitgliedsunternehmen mit einem Marketingplan, der den direkten oder indirekten Verkauf von Produkten an selbständige Verkäufer vorsieht, muss in seinen Werbeschriften, Verkaufshandbüchern oder Verträgen mit den selbständigen Verkäufern auf etwas deutlich hinweisen. Das Unternehmen muss zu angemessenen kommerziellen Bedingungen marktfähige Bestände zurückkaufen, die sich im Besitz des Verkäufers befinden und von ihm vor dem Datum der Beendigung seiner Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen oder seinen selbständigen Verkäufern zum Wiederverkauf erworben wurden. Für die Zwecke dieses Kodex gilt als "angemessene kommerzielle Bedingungen" der Rückkauf von marktfähigem Inventar innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Kaufdatum des Verkäufers zu mindestens 90 Prozent der ursprünglichen Nettokosten des Verkäufers abzüglich angemessener Aufrechnungen und eventueller Rechtsansprüche. Für die Zwecke dieses Kodex gelten Produkte nicht als "aktuell marktfähig", wenn sie zum Rückkauf zurückgegeben werden, nachdem die kommerziell angemessene Nutzungs- oder Haltbarkeitsdauer der Produkte abgelaufen ist. Produkte gelten auch dann nicht als "aktuell marktfähig", wenn das Unternehmen den Verkäufern vor dem Kauf deutlich mitteilt, dass es sich bei den Produkten um Saison-, Auslauf- oder Aktionsprodukte handelt, die nicht der Rückkaufpflicht unterliegen.

7a. Der Zweck des Rückkaufs besteht darin, den potenziellen Schaden des "Inventory Loading" zu beseitigen. Damit ist die Praxis gemeint, Verkäufer mit Inventar zu beladen, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums wahrscheinlich nicht verkaufen oder nutzen können. In der Vergangenheit wurden Verkäufer mit finanziellen Anreizen für Verkäufe beladen, ohne Rücksicht auf den endgültigen Verkauf an oder die Nutzung durch die tatsächlichen Verbraucher. Die Rückkaufbestimmungen des Kodex sind dazu gedacht, die Händler vor finanziellen Schäden zu bewahren, die sich aus der Aufstockung der Lagerbestände ergeben könnten.

Der Begriff "Vorräte" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte. Das heißt, sowohl Waren als auch Dienstleistungen. Die "aktuelle Marktfähigkeit" von Vorräten wird auf der Grundlage des spezifischen Zustands des Produkts bestimmt. Die Faktoren, die der Code-Administrator bei der Bestimmung der "aktuellen Marktfähigkeit" berücksichtigt, sind der Zustand der Waren und ob die Produkte benutzt oder geöffnet wurden oder nicht.

Änderungen der Marktnachfrage, der Produktformulierung oder der Kennzeichnung sind kein ausreichender Grund für die Behauptung des Unternehmens, ein Produkt sei nicht mehr "marktfähig". Auch die Tatsache, dass bestimmte Produkte eingenommen werden können, schränkt nicht zwangsläufig die aktuelle Marktfähigkeit dieser Produkte ein. Staatliche Vorschriften, die die letztendliche Wiederverkäuflichkeit eines Produkts möglicherweise einschränken oder begrenzen, schränken seine "aktuelle Marktfähigkeit" im Sinne des Kodex nicht ein.

Staatliche Gesetze schreiben vor, dass bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Rückkaufbestimmungen im Vertrag eines Direktverkäufers beschrieben werden müssen. Der DSA-Kodex erkennt zwar an, dass der Vertrag wahrscheinlich der effektivste Ort für solche Informationen ist, erlaubt aber die Platzierung der Bestimmung entweder in "Werbeschriften oder im Vertrag". Der DSA-Kodex soll betonen, dass die Offenlegung schriftlich erfolgen und klar formuliert sein muss. Wo auch immer die Rückkaufverpflichtung offengelegt wird, ist sie als vertragliche Verpflichtung des Unternehmens auszulegen.

Ein Unternehmen darf Verkäufern, die Produkte an das Unternehmen zurückverkaufen wollen, keine unangemessenen (z.B. verfahrensrechtlichen) Hindernisse in den Weg legen.

Der Rückkaufprozess sollte so effizient wie möglich und so gestaltet sein, dass der Rückkauf von Produkten erleichtert wird. Die Bestimmungen für den Rückkauf gelten für alle Vertriebshändler, die ihre Tätigkeit beenden und ansonsten die Voraussetzungen für einen solchen Rückkauf erfüllen, einschließlich der Vertriebshändler, die nicht neu für ein bestimmtes Unternehmen sind, oder derjenigen, die ein Unternehmen verlassen haben, um für ein anderes Unternehmen zu verkaufen.

b. Jedes Mitgliedsunternehmen mit einem Marketingplan, der von selbständigen Verkäufern verlangt, vom Unternehmen produziertes Werbematerial, Verkaufshilfen oder Kits zu kaufen, muss in seinen Rekrutierungsunterlagen, seinem Verkaufshandbuch oder seinem Vertrag mit den selbständigen Verkäufern deutlich darauf hinweisen, dass das Unternehmen diese Artikel zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zurückkaufen wird.

Jedes Mitgliedsunternehmen mit einem Marketingplan, der seinen selbständigen Verkäufern einen finanziellen Vorteil im Zusammenhang mit dem Verkauf von Werbematerialien, Verkaufshilfen oder Kits des Unternehmens bietet, muss in seinen Rekrutierungsunterlagen, Verkaufshandbüchern oder Verträgen mit den selbständigen Verkäufern deutlich darauf hinweisen, dass das Unternehmen derzeit vermarktbare Werbematerialien, Verkaufshilfen oder Kits des Unternehmens zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zurückkaufen wird.

Ein Mitgliedsunternehmen muss in seinen Werbeschriften, seinem Verkaufshandbuch oder seinem Vertrag mit den unabhängigen Verkäufern deutlich darauf hinweisen, dass Artikel, die nicht durch diesen Abschnitt abgedeckt sind, von dem Unternehmen nicht zurückgekauft werden können.

7b. Mit den Änderungen von 1998 wurde klargestellt, dass Verkaufshilfen, Kits und Werbematerialien zwar nicht zum Inventar gehören und auch nicht unbedingt für den Wiederverkauf bestimmt sind, aber dennoch der Rückkaufpflicht unterliegen, wenn ein Unternehmen ihren Kauf verlangt oder wenn mit ihrem Verkauf ein finanzieller Anreiz verbunden ist. Es wurde erkannt, dass das "Laden" dieser Artikel den Planteilnehmern den gleichen Schaden zufügen kann wie das Laden von "Inventar".

In Bezug auf den letzten Absatz von Abschnitt 7b. ist die Offenlegung der Berechtigung oder Nichtberechtigung eines Artikels für den Rückkauf entscheidend. Sofern der Rückkauf nicht durch diese Bestimmung des Kodex vorgeschrieben ist, sollte das Unternehmen den Käufer klar und deutlich darauf hinweisen, dass die Artikel nicht der Rückkaufpflicht unterliegen. Nach einer solchen Offenlegung stellt die Weigerung, einen Artikel zurückzunehmen, keinen Verstoß dar, sofern das Mitglied in gutem Glauben handelt und nicht versucht, die Rückkaufpflicht zu umgehen.

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8. Ergebnisdarstellungen

Kein Mitgliedsunternehmen darf die tatsächlichen oder potenziellen Umsätze oder Erträge seiner unabhängigen Verkäufer falsch darstellen. Alle von den Mitgliedsunternehmen gemachten Gewinn- oder Umsatzdarstellungen müssen auf dokumentierten Fakten beruhen.

8. Es gibt zahlreiche rechtliche Präzedenzfälle in Form von FTC-Entscheidungen, die eine Orientierungshilfe zum Thema Gewinndarstellungen bieten. Diese Präzedenzfälle sind zwar nicht maßgebend, sollten aber vom Code-Administrator bei seinen Entscheidungen über die Glaubwürdigkeit von Gewinnangaben von Unternehmen berücksichtigt werden.

Das einfache Verbot von Falschdarstellungen im Kodex sollte zum Teil verhindern, dass Start-Up-Unternehmen, die wenig oder gar keine tatsächliche Gewinnhistorie mit ihrem Vergütungsplan haben, oder etablierte Unternehmen, die neue Vergütungspläne testen oder einführen, übermäßig belastet werden. Mit dem Verbotsansatz soll erreicht werden, dass Unternehmen unter diesen Umständen lediglich sicherstellen müssen, dass ihre Werbeschriften und öffentlichen Erklärungen deutlich darauf hinweisen, dass der Vergütungsplan neu ist und dass alle Diagramme, Abbildungen und angegebenen Beispiele für Einkommen im Rahmen des Plans potenzieller Natur sind und nicht auf der tatsächlichen Leistung einer oder mehrerer Personen beruhen.

9. Inventar laden

Mitgliedsunternehmen dürfen von unabhängigen Verkäufern nicht fordern oder sie dazu ermutigen, Warenbestände in einer Menge zu kaufen, die den Umfang dessen, was innerhalb einer angemessenen Zeitspanne weiterverkauft und/oder verbraucht werden kann, unangemessen übersteigt. Die Mitgliedsunternehmen müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass unabhängige Verkäufer, die eine Vergütung für das Umsatzvolumen ihrer Downline erhalten, die von ihnen gekauften Produkte und Dienstleistungen auch tatsächlich verbrauchen, verwenden oder weiterverkaufen, um sich für eine Vergütung zu qualifizieren.

9. Siehe Erläuterungen zum Kodex §7a. über das Laden des Inventars.

10. Zahlung der Gebühren

Sowohl die Mitgliedsunternehmen als auch ihre selbständigen Verkäufer dürfen von Einzelpersonen keine unverhältnismäßig hohen Eintrittsgebühren, Schulungsgebühren, Franchise-Gebühren, Gebühren für Werbematerialien oder sonstige Gebühren verlangen. Diese Gebühren beziehen sich ausschließlich auf das Recht zur Teilnahme am Direktvertrieb. Alle Gebühren, die erhoben werden, um selbständiger Verkäufer zu werden, müssen sich direkt auf den Wert der Materialien, Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die im Gegenzug bereitgestellt werden.

10. Hohe Einstiegsgebühren können ein Bestandteil von Pyramidensystemen sein, bei denen Einzelpersonen dazu ermutigt werden, hohe Vorauszahlungen zu leisten, ohne ein Produkt von gleichem Wert zu erhalten. Diese Gebühren werden dann zu dem Mechanismus, der die Pyramide antreibt und die Teilnehmer dem Risiko eines finanziellen Schadens aussetzt. Einige bundesstaatliche Gesetze sehen vor, dass die Gebühren zurückerstattet werden müssen, ähnlich wie die in Code §7a beschriebenen Rückkaufbestimmungen. Der Kodex beseitigt den Schaden, der durch hohe Gebühren entsteht, indem er unangemessen hohe Gebühren verbietet. Der Code-Administrator ist befugt, zu bestimmen, wann eine Gebühr "unverhältnismäßig hoch" ist. Wenn z. B. nur ein Teil der Eintrittsgebühr erstattet wird, um das zu decken, was man als Inventar bezeichnen könnte und für die restliche Eintrittsgebühr nichts anderes gegeben oder erhalten wird, wie z. B. ein Schulungsprogramm, kann dieser Teil der Eintrittsgebühr vom Code Administrator als unverhältnismäßig hoch eingestuft werden. Dieser Abschnitt des Kodex verstärkt die Bestimmung in Teil B. Verantwortlichkeiten und Pflichten des Kodex, wonach Unternehmen verpflichtet sind, Verstöße gegen den Kodex durch ihre unabhängigen Vertriebsmitarbeiter zu ahnden.

11. Schulung und Materialien

a. Die Mitgliedsunternehmen bieten angemessene Schulungen an, um unabhängige Verkäufer in die Lage zu versetzen, ethisch korrekt zu handeln.

b. Die Mitgliedsunternehmen verbieten ihren selbständigen Verkäufern, Materialien zu vermarkten oder den Kauf von Materialien durch andere zu verlangen, die nicht mit den Richtlinien und Verfahren des Mitgliedsunternehmens vereinbar sind.

c. Unabhängige Verkäufer, die vom Mitgliedsunternehmen genehmigtes Werbe- oder Schulungsmaterial in Papierform oder in elektronischer Form verkaufen, müssen:

  1. Verwenden Sie nur Materialien, die denselben Standards entsprechen, die auch das Mitgliedsunternehmen verwendet.
  2. Machen Sie den Kauf solcher Materialien nicht zur Bedingung für andere unabhängige Verkäufer.
  3. Diese Materialien zu einem Preis anbieten, der nicht über dem Preis liegt, zu dem ähnliches Material allgemein auf dem Markt erhältlich ist.
  4. Offer these materials at a price that does not exceed the price at which similar material is generally available on the market.

d. Die Mitgliedsunternehmen ergreifen sorgfältige und angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von ihren selbstständigen Verkäufern erstellten Werbe- oder Schulungsmaterialien den Bestimmungen dieses Kodex entsprechen und nicht falsch, irreführend oder täuschend sind.

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B. Verantwortlichkeiten und Pflichten

1. Unverzügliche Untersuchung und keine Defensive des unabhängigen Auftragnehmers

a. Die Mitgliedsunternehmen müssen Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einführen, veröffentlichen und umsetzen, um eine rasche Lösung aller Beschwerden zu gewährleisten.

b. Sollte sich ein Verbraucher darüber beschweren, dass der Verkäufer oder Vertreter, der die Produkte oder Dienstleistungen eines Mitgliedsunternehmens zum Verkauf anbietet, bei der Präsentation dieser ein unangemessenes Verhalten gezeigt hat, geht das Mitgliedsunternehmen dieser Beschwerde unverzüglich nach und ergreift die Maßnahmen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen und notwendig hält, um das durch die Untersuchung festgestellte Unrecht zu beseitigen.

c. Mitgliedsunternehmen werden für Verstöße gegen den Kodex durch ihre Verkäufer und Vertreter verantwortlich gemacht. Dies gilt, wenn der Administrator nach Abwägung aller Fakten feststellt, dass ein Verstoß gegen den Kodex vorliegt. Für die Zwecke dieses Kodex und im Interesse der Förderung des Verbraucherschutzes dürfen Unternehmen den Status als unabhängiger Auftragnehmer von Verkäufern, die ihre Produkte oder Dienstleistungen unter ihrer Marke oder ihrem Handelsnamen vertreiben, nicht freiwillig als Verteidigung gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen den Kodex geltend machen.

d. Die Mitglieder, die diesen Kodex unterzeichnen, erkennen an, dass der Erfolg dieses Kodexes die sorgfältige Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter und/oder der unabhängigen Groß- und Einzelhändler, die die Produkte oder Dienstleistungen des Mitglieds vermarkten, für die Verpflichtungen des Mitglieds im Rahmen dieses Kodexes erfordert. Keine der unterzeichnenden Parteien darf in irgendeiner Weise versuchen, eine andere Partei zum Verstoß gegen diesen Kodex zu überreden, zu veranlassen oder zu zwingen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass die Veranlassung zum Verstoß gegen diesen Kodex als Verstoß gegen den Kodex gilt.

e. Einzelne Verkäufer sind nicht direkt an diesen Kodex gebunden, aber als Bedingung für die Teilnahme am Vertriebssystem eines Mitgliedsunternehmens werden sie von jenem Mitgliedsunternehmen, mit dem sie verbunden sind, aufgefordert, sich an Verhaltensregeln zu halten, die den Standards dieses Kodex entsprechen.

f. Dieser Kodex ist kein Gesetz. Seine Verpflichtungen verlangen von den Mitgliedsunternehmen und selbständigen Verkäufern ein ethisches Verhalten, das mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Die Nichteinhaltung dieses Kodex führt nicht zu einer zivilrechtlichen Verantwortung oder Haftung. Wenn ein Unternehmen die DSA-Mitgliedschaft verlässt, ist es nicht mehr an diesen Kodex gebunden. Die Bestimmungen dieses Kodex bleiben jedoch auf Ereignisse oder Transaktionen anwendbar, die während der Zeit, in der ein Unternehmen Mitglied von DSA war, stattgefunden haben.

2. Erforderliche Veröffentlichung

a. Alle Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, der DSA zusammen mit ihrem Antrag auf Mitgliedschaft bzw. im Falle bestehender Mitglieder zusammen mit der nächsten Beitragszahlung einen Plan vorzulegen, wie das Unternehmen den DSA-Ethikkodex bei seinen Verkäufern und Verbrauchern bekannt machen will. Der Plan muss mindestens eines der folgenden Elemente enthalten:

  1. eine Aufnahme des DSA-Ethikkodex auf der Website des Unternehmens mit einer schrittweisen Erklärung, wie eine Beschwerde eingereicht werden kann; oder
  2. einen Link von der Website des Unternehmens zum DSA-Ethikkodex mit einer klaren, fettgedruckten Erklärung, wie die Verbindung hergestellt werden kann; oder
  3. eine Aufnahme des Ethik-Kodex des Unternehmens oder seines Beschwerdeverfahrens in seine Website oder eine Erklärung, wie ein Beschwerdeführer sich an den DSA-Kodex-Administrator wenden kann. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der Lösung im Rahmen des Unternehmenskodex oder des Beschwerdeverfahrens des Unternehmens nicht zufrieden ist, wird auf die Website des DSA-Ethik-Kodex verwiesen.

b. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Einreichung seines Programms jährlich zusammen mit der Zahlung seiner Beiträge zu erklären, dass das Programm weiterhin gültig ist oder dass es eine Änderung gibt.

3. Verantwortlicher für den Kodex

Jedes (angehende) Mitgliedsunternehmen ist verpflichtet, einen DSA Code Responsibility Officer zu benennen. Der Code Responsibility Officer ist dafür verantwortlich, die Einhaltung des Kodex durch sein Unternehmen zu fördern und Anfragen des DSA Code Administrator zu beantworten. Er oder sie dient auch als Hauptansprechpartner im Unternehmen, um die Grundsätze des DSA-Ethikkodex an die unabhängigen Verkäufer, die Mitarbeiter des Unternehmens, die Kunden und die allgemeine Öffentlichkeit weiterzugeben.

4. Außerterritoriale Wirkung

Jedes Mitgliedsunternehmen muss den Verhaltenskodex der World Federation of Direct Selling Associations (WFDSA) in Bezug auf Direktvertriebsaktivitäten außerhalb der Vereinigten Staaten einhalten. Dies gilt in dem Maße, in dem der WFDSA-Kodex nicht im Widerspruch zum US-Recht steht, es sei denn, diese Aktivitäten fallen in den Geltungsbereich des Verhaltenskodex einer DSA eines anderen Landes, der das Mitgliedsunternehmen ebenfalls angehört.

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C. Administration

1. Auslegung und Ausführung

Der Vorstand der Direct Selling Association ernennt einen Kodex-Administrator für eine feste Amtszeit, die vom Vorstand vor der Ernennung festgelegt wird. Der Vorstand hat die Befugnis, den Administrator nur aus wichtigem Grund zu entlassen. Der Vorstand muss den Verwalter mit ausreichenden Befugnissen ausstatten, damit er die ihm im Rahmen dieses Kodex übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Der Administrator ist direkt und ausschließlich dem Vorstand verantwortlich. Der Verwaltungsrat erlässt alle Vorschriften, die zur Anwendung der Bestimmungen dieses Kodex erforderlich sind.

2. Kodex-Administrator

a. Der Administrator muss eine Person von anerkannter Integrität sein, die sich in der Branche auskennt und ein Ansehen genießt, das in der Branche und in der Öffentlichkeit Respekt verdient. Er ernennt einen angemessenen und kompetenten Mitarbeiterstab, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt. Während seiner Amtszeit darf weder der Administrator noch ein Mitglied seines Personals ein leitender Angestellter, ein Direktor, ein Angestellter oder ein wesentlicher Aktionär eines Mitglieds oder einer Tochtergesellschaft der DSA sein. Der Administrator muss vor seiner Ernennung alle Aktienbestände eines Mitgliedsunternehmens offenlegen und auch jeden späteren Erwerb solcher Aktien gegenüber dem Verwaltungsrat offenlegen. Der Administrator hat außerdem die gleichen Rechte auf Entschädigung wie die Direktoren und leitenden Angestellten gemäß der Satzung der Direct Selling Association.

b. Der Administrator muss transparente Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden einrichten, veröffentlichen und umsetzen, um eine schnelle Lösung aller Beschwerden zu gewährleisten.

c. Der Verwalter verhandelt und entscheidet in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat festgelegten Bestimmungen über alle Anschuldigungen gegen Mitglieder, die den Vertrag unterzeichnet haben, und gibt diesen Mitgliedern oder Personen die Möglichkeit, sich umfassend zu äußern. Der Verwalter ist befugt, alle Verfahren einzuleiten und hat jederzeit die volle Kooperation aller Mitglieder.

3. Verfahren

a. Der Administrator stellt fest, ob ein Verstoß gegen den Kodex in Übereinstimmung mit den hiernach erlassenen Vorschriften vorliegt. Er beantwortet so schnell wie möglich alle Fragen der Mitglieder in Bezug auf den Kodex und seine Anwendung und kann gegebenenfalls dem Vorstand neue Regelungen, Definitionen oder andere Umsetzungen vorschlagen, um den Kodex effektiver zu gestalten.

b. Wenn der Code-Administrator der Ansicht ist, dass eine Beschwerde die Kompetenzen oder Ressourcen des Administrators übersteigt, kann der Code-Administrator es ablehnen, seine Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auszuüben und dem Beschwerdeführer nach eigenem Ermessen ein anderes Forum empfehlen, in dem die Beschwerde behandelt werden kann.

c. Der Administrator verpflichtet sich, über sein Büro alle Beziehungen zu "Better Business Bureaus" und anderen privaten und öffentlichen Organisationen aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um die Beziehungen der Industrie zur Öffentlichkeit zu verbessern und von diesen Organisationen Informationen über die Verkaufsaktivitäten der Industrie zu erhalten.

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D. Regulations for enforcement of DSA Code of Ethics

1. Eingang der Reklamation

Nach Erhalt einer Beschwerde eines gutgläubigen Verbrauchers oder wenn der Verwalter Grund zu der Annahme hat, dass ein Mitglied gegen den Ethikkodex verstoßen hat, übermittelt dieser dem beschuldigten Mitglied eine Kopie der Beschwerde, sofern vorhanden. Dem Brief liegt ein Schreiben bei, in dem das Mitglied darüber informiert wird, dass eine vorläufige Untersuchung eines spezifizierten möglichen Verstoßes gemäß Abschnitt 3 durchgeführt wird und das Mitglied um Zusammenarbeit bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und erklärenden Kommentare gebeten wird. Wenn die Untersuchung des Verwalters nicht auf einer schriftlichen Beschwerde beruht, teilt der Verwalter schriftlich mit, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ein Verstoß stattgefunden hat. Darüber hinaus wird der Code-Administrator alle Anträge der beschwerdeführenden Partei auf vertrauliche Behandlung der Identität dieser Partei berücksichtigen.

2. Zusammenarbeit mit dem Code Administrator

Verweigert ein Mitglied die Zusammenarbeit mit dem Verwalter und weigert sich, die erforderlichen Informationen, Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, so stellt der Verwalter dem Mitglied per Einschreiben eine Mitteilung zu. Darin wird dem Mitglied Gelegenheit gegeben, zu einem bestimmten Termin vor dem Berufungsausschuss zu erscheinen und darzulegen, warum seine Mitgliedschaft in der Direct Selling Association nicht beendet werden sollte. Sollte sich das Mitglied weigern, mit dem Verwalter zusammenzuarbeiten oder eine Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss zu beantragen, kann der DSA-Vorstand oder ein von ihm bestimmter Teil des Vorstands über die Beendigung der Mitgliedschaft des Mitglieds abstimmen.

2. Zusammenarbeit mit dem Kodex-Administrator

a. Der Administrator führt eine vorläufige Untersuchung durch und nimmt die notwendigen Kontakte auf, um eine fundierte Entscheidung über den mutmaßlichen Verstoß gegen den Kodex zu treffen. Stellt der Administrator nach der informellen Untersuchung fest, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht oder dass der Vorwurf des Verstoßes gegen den Kodex unbegründet ist, werden die weiteren Untersuchungen und Verwaltungsmaßnahmen in dieser Angelegenheit eingestellt. Die beschwerdeführende Partei wird davon in Kenntnis gesetzt.

b. Der Administrator kann nach eigenem Ermessen einen mutmaßlichen Verstoß gegen den Kodex durch informelle, mündliche und schriftliche Kommunikation mit dem beschuldigten Mitgliedsunternehmen abstellen.

c. Wenn der Administrator zu dem Schluss kommt, dass der Vorwurf hinreichend stichhaltig ist, dass die offensichtlichen Verstöße von einer solchen Art, einem solchen Umfang oder einer solchen Häufigkeit sind, dass Abhilfemaßnahmen gemäß Teil E erforderlich sind. Und dass die Interessen der Verbraucher, des Verbandes und der Direktvertriebsbranche Abhilfemaßnahmen erforderlich machen. Er teilt dem Mitglied seine Entscheidung, die Gründe und Fakten, die zu dieser Entscheidung geführt haben, sowie die Art der Abhilfemaßnahmen mit, die seiner Meinung nach getroffen werden sollten. Die Mitteilung des Verwalters bietet dem Mitglied die Möglichkeit, sich freiwillig mit den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen einverstanden zu erklären, ohne dass eine Anhörung nach Abschnitt 4 erforderlich ist. Wenn das Mitglied die Angelegenheit auf diese informelle Weise regeln möchte. Er teilt dem Administrator innerhalb von 20 Tagen schriftlich seine Bereitschaft zur Zustimmung mit. In dem Schreiben an den Administrator kann darauf hingewiesen werden, dass die Bereitschaft des Mitglieds zur Zustimmung kein Eingeständnis eines Verstoßes gegen den Kodex darstellt.

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4. Berufungsprüfungsausschuss

Der Exekutivausschuss des DSA-Vorstands wählt einen Berufungsausschuss aus, der aus fünf Vertretern aktiver Mitgliedsunternehmen besteht. Jedes Mitglied wird für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die fünf Mitglieder werden so ausgewählt, dass sie einen Querschnitt durch die Branche darstellen. Wenn ein Mitgliedsunternehmen Berufung einlegt, wählt der Vorsitzende des DSA-Vorstands drei der fünf Mitglieder des Berufungsausschusses aus, um ein dreiköpfiges Gremium zur Prüfung der Berufung zu bilden, und ernennt einen von ihnen zum Vorsitzenden dieses Gremiums. Wenn möglich, darf keines der drei Unternehmen ein Produkt verkaufen, das speziell mit dem Beschwerdeführer konkurriert und es wird alles unternommen, um Konflikte bei der Auswahl des Gremiums zu vermeiden. Wenn ein Mitglied des Gremiums aus irgendeinem Grund seinen Pflichten nicht nachkommen oder eine Amtszeit nicht ausfüllen kann, kann der Vorstandsvorsitzende von DSA diese Person mit Zustimmung des Exekutivkomitees durch eine neue Ernennung für den Rest der nicht erfüllten Amtszeit ersetzen.

5. Verfahren zur Überprüfung von Einsprüchen

a. Wenn ein Mitgliedsunternehmen gegen die Auferlegung einer Abhilfemaßnahme durch den Administrator Einspruch erhebt, hat es das Recht, eine Überprüfung der Entscheidung des Administrators durch das Berufungsgremium zu beantragen. Ein Mitgliedsunternehmen muss einen solchen Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Abhilfemaßnahme durch den Administrator schriftlich bei diesem einreichen. Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt eines solchen Antrags benachrichtigt der Verwalter den Vorstandsvorsitzenden von DSA, der zu diesem Zeitpunkt das dreiköpfige Gremium gemäß Abschnitt 4 oben auswählt. Diese Auswahl erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag des Mitglieds auf Überprüfung.

b. Sobald das Gremium ausgewählt wurde, teilt der Administrator dem Beschwerdeführer die Namen der Mitglieder des Gremiums mit, einschließlich des Namens des Gremiumsvorsitzenden. Innerhalb von 14 Tagen nach dieser Benachrichtigung sendet der Verwalter eine Kopie der Beschwerde und alle relevanten Dokumente, einschließlich einer Erläuterung der Grundlage für die Entscheidung, Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, an die Jurymitglieder mit Kopie an den Beschwerdeführer. Nach Erhalt dieser Informationen hat der Beschwerdeführer 14 Tage Zeit, um dem Gremium seine Gründe für die Ablehnung der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen zusammen mit allen weiteren relevanten Unterlagen vorzulegen. Kopien dieser Informationen sollten auch an den Administrator geschickt werden.

c. Sobald die Mitglieder des Gremiums die Informationen sowohl vom Administrator als auch vom Mitgliedsunternehmen erhalten haben, schließt das Gremium seine Prüfung innerhalb von 30 Tagen oder so bald wie möglich danach ab. Das Gremium entscheidet, ob die Entscheidung des Verwalters, Abhilfemaßnahmen zu verhängen, unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände angemessen war. Es bestätigt entweder die Entscheidung des Verwalters, hebt sie auf oder verhängt eine geringere Sanktion gemäß Teil E. Dem Gremium steht es frei, den Verwalter und den Beschwerdeführer sowie alle anderen Personen, die als Zeugen für die Beschwerde in Frage kommen, je nach Bedarf formell oder informell zu kontaktieren. Die Entscheidung des Gremiums ist endgültig und wird sowohl dem Verwalter als auch dem Beschwerdeführer unverzüglich mitgeteilt. Die mit dem Einspruch verbundenen Kosten, wie z.B. Kosten für Fotokopien, Telefon, Fax und Post, gehen zu Lasten des Einspruchsführers.

6. Ethik-Kodizes der Mitgliedsunternehmen

a. Genehmigung durch den Administrator

  1. Wenn sich eine Beschwerde gegen ein Mitgliedsunternehmen richtet, das über einen Ethikkodex verfügt, der beim DSA Code of Ethics Administrator registriert wurde und der Administrator eine Stellungnahme abgegeben hat, dass der Unternehmenskodex mit dem DSA Code of Ethics vereinbar ist, muss der Beschwerdeführer zunächst alle Rechtsmittel im Rahmen des Ethikkodex des Unternehmens ausschöpfen, bevor er eine Beschwerde beim DSA Code Administrator einreicht. Wenn der Beschwerdeführer diese Rechtsmittel ausgeschöpft hat und der Meinung ist, dass die Bearbeitung der Beschwerde durch das Unternehmen nicht zufriedenstellend war, kann er gegen die Entscheidung des Unternehmens beim DSA-Kodex-Administrator Beschwerde einlegen. Der Beschwerdeführer muss das Unternehmen zunächst von seiner Absicht in Kenntnis setzen, bei DSA Beschwerde einzulegen. Der Beschwerdeführer muss dem DSA-Administrator auch alle relevanten Unterlagen aus dem Kodex-Verfahren des Unternehmens zukommen lassen.
  2. Nach Erhalt einer solchen Beschwerde berät sich der Administrator mit dem Unternehmen, um zusätzliche Informationen zu der Angelegenheit sowie eine Erklärung für die Entscheidung des Unternehmens zu erhalten. Der Administrator entscheidet, ob die Lösung des Unternehmens in Bezug auf die Beschwerde unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände angemessen war. Wenn der Administrator dies verneint, arbeitet er mit dem Unternehmen zusammen, um die Angelegenheit für alle Parteien zufriedenstellend zu lösen. Stellt der Verwalter fest, dass das Mitgliedsunternehmen bei diesen Bemühungen nicht kooperiert, kann der Verwalter Abhilfemaßnahmen gemäß dem DSA-Ethikkodex auferlegen. Der Beschwerdeführer trägt alle Kosten einer Beschwerde gegen eine Entscheidung im Rahmen eines Unternehmenskodex, einschließlich der Kosten für Fotokopien, Telefon, Fax und Post.

b. Alternativer Durchsetzungsprozess
In bestimmten Fällen kann ein Mitgliedsunternehmen ein Verfahren anbieten, mit dem Beschwerden behandelt werden können und das ein ebenso akzeptables Mittel zur Lösung von Beschwerden darstellt. In solchen Fällen kann das Verfahren des Mitgliedsunternehmens - vorausgesetzt, es wurde vom DSA-Kodex-Administrator formell geprüft und genehmigt - die Bestimmungen von Abschnitt D. Regeln zur Durchsetzung des DSA-Ethikkodex ersetzen und das Mitgliedsunternehmen von der Einhaltung dieser Bestimmungen entbinden.* Damit das Durchsetzungsverfahren eines Mitgliedsunternehmens als Alternative zu Abschnitt D genehmigt werden kann, muss das Verfahren alle folgenden Elemente enthalten:

  1. Das Unternehmen hat ein Untersuchungs- und Überprüfungsverfahren eingeführt, das im Wesentlichen dem in Abschnitt D dargestellten Verfahren entspricht und die formelle Überprüfung von Beschwerden über seine Verkäufer oder Vertreter auf mehr als einer Ebene vorsieht;
  2. Das Unternehmen hat ein Einspruchsverfahren zu den in Absatz 1 beschriebenen Schritten eingeführt, das die Überprüfung durch eine neutrale und kompetente dritte Partei beinhaltet, die vom DSA Code of Ethics Administrator genehmigt wurde;
  3. Das Unternehmen bietet Verbrauchern, die keine Verkäufer oder Vertreter des Mitgliedsunternehmens sind, eine Zufriedenheitsgarantie oder etwas Gleichwertiges für Produktverkäufe an; und
  4. Das Unternehmen informiert seine Verkäufer oder Vertreter auf hinreichend transparente Weise über das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, u. a. durch Hinweise auf seiner Website und in geeigneten Unterlagen.

c. Wenn ein Mitgliedsunternehmen die obigen Anforderungen von Absatz b. erfüllt, weist DSA auf seiner Website darauf hin, dass der Ethikkodex des Mitgliedsunternehmens eine genehmigte Alternative ist, die Vorrang vor dem DSA-Ethikkodex hat Abschnitt D-Regeln für die Durchsetzung des DSA-Ethikkodex.

d. Jene Unternehmen, die auf der alternativen Liste des Unternehmenskodex stehen, sind von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abschnitt B.2 des Kodex befreit und müssen weder auf ihrer Website noch in separaten Unterlagen darauf hinweisen, dass Beschwerden gegen das Unternehmen beim DSA Code of Ethics Administrator eingereicht werden sollten. Auf der Website des DSA-Ethikkodexes wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Mitgliedsunternehmen allen anderen Bestimmungen des DSA-Ethikkodexes unterworfen sind. Wenn der DSA-Administrator für den Ethik-Kodex feststellt, dass ein Unternehmen auf der Alternativliste die Anforderungen für eine solche Auflistung nicht erfüllt hat, kann er dieses Unternehmen von der Liste streichen.

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E. Befugnisse des Administrators

1. Rechtsmittel

Wenn der Verwalter nach der in Teil D Abschnitt 3 vorgesehenen Anhörung feststellt, dass das beschuldigte Mitglied einen oder mehrere Verstöße gegen den Ethikkodex begangen hat, ist der Verwalter hiermit ermächtigt, dem beschuldigten Mitglied die folgenden Abhilfemaßnahmen entweder einzeln oder gleichzeitig aufzuerlegen:

  1. Fordern Sie vollständige Rückerstattung der Gelder, die für die Produkte des beschuldigten Mitglieds gezahlt wurden, die Gegenstand der Kodex-Beschwerde waren, an den Beschwerdeführer;
  2. Fordern Sie den Ersatz oder die Reparatur eines Produkts eines beschuldigten Mitglieds, dessen Verkauf die Ursache für die Beschwerde im Kodex war;
  3. Fordern Sie die Zahlung eines freiwilligen Beitrags in einen speziellen Veranlagungsfonds, der für die Zwecke der Veröffentlichung und Verbreitung des Kodex und damit verbundener Informationen verwendet wird. Der Beitrag kann bis zu 1.000 $ pro Verstoß gegen den Kodex betragen.
  4. Fordern Sie das beschuldigte Mitglied, sich gegenüber dem Administrator schriftlich zu verpflichten, den DSA-Ethikkodex bei künftigen Transaktionen einzuhalten und die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen, um sicherzustellen, dass sich die Praxis, die zu der betreffenden Kodexbeschwerde geführt hat, nicht wiederholt.
  5. Fordern Sie die Stornierung von Bestellungen, die Rückgabe gekaufter Produkte, die Kündigung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem unabhängigen Verkäufer oder andere Rechtsmittel.

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2. Fall geschlossen

Wenn der Verwalter feststellt, dass alle auferlegten Abhilfemaßnahmen in einem bestimmten Fall eingehalten wurden, schließt er die Angelegenheit ab.

3. Verweigerung der Einhaltung der Vorschriften

Wenn ein Mitglied sich weigert, einer vom Verwalter auferlegten Abhilfemaßnahme freiwillig nachzukommen und keine Überprüfung durch den Berufungsausschuss beantragt hat, kann der DSA-Vorstand oder ein von ihm benannter Teil beschließen, dass das Mitglied von der Mitgliedschaft in der Vereinigung suspendiert oder gekündigt werden sollte. In diesem Fall benachrichtigt der Verwalter das Mitglied per Einschreiben von einer solchen Entscheidung und erinnert es an sein Recht, die ursprüngliche Entscheidung des Verwalters durch den Berufungsausschuss gemäß Teil D Abschnitt 5 (Berufungsüberprüfungsverfahren) dieses Kodex überprüfen zu lassen.

4. Antrag auf Wiedereinsetzung nach Suspendierung oder Kündigung

Wird die Suspendierung oder Kündigung nicht angefochten oder vom Berufungsausschuss bestätigt, kann ein suspendiertes Mitglied nach mindestens neunzig Tagen und ein gekündigtes Mitglied nach mindestens einem Jahr eine Überprüfung seiner Suspendierung oder Kündigung durch den Berufungsausschuss beantragen, der nach seinem Ermessen die Mitgliedschaft wieder aufnehmen kann.

5. Weiterleitung an eine staatliche oder bundesstaatliche Behörde

Wird ein Mitglied suspendiert oder gekündigt und weigert sich weiterhin, einer vom Administrator auferlegten Sanktion innerhalb von 30 Tagen nach der Suspendierung oder Kündigung nachzukommen, kann der Administrator einen unabhängigen Rechtsbeistand konsultieren, um festzustellen, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen Landes- oder Bundesrecht darstellt. Wird festgestellt, dass ein solcher Verstoß vorliegt, benachrichtigt der Verwalter das beschuldigte Mitglied per Einschreiben mit Rückschein. Wenn das beschuldigte Mitglied keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat und dies dem Verwalter nach 15 Tagen nach dieser Benachrichtigung mitgeteilt wird, kann der Verwalter die relevanten Daten bezüglich der Beschwerde an die zuständige Bundes- oder Kommunalbehörde weiterleiten.

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F. Beschränkungen

1. Mit anderen beraten

Während einer Untersuchung oder der Anhörung von Anschuldigungen gegen ein Mitglied darf der Administrator oder ein Mitglied des Berufungsausschusses zu keinem Zeitpunkt mit irgendjemandem über einen mutmaßlichen Verstoß gegen den Kodex sprechen. Es sei denn, dies ist hierin vorgesehen und für die Durchführung der Untersuchung und Anhörung erforderlich. Alle Informationen, die während einer Untersuchung oder Anhörung ermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Fälle, in denen das beschuldigte Mitglied gegen Bundes-, Landes- oder lokale Gesetze verstoßen hat. Zu keinem Zeitpunkt während der Untersuchung oder der Anhörung der Anklage darf der Administrator oder ein Mitglied des Berufungsausschusses mit einem Wettbewerber des Mitglieds sprechen, dem ein Verstoß gegen den Kodex vorgeworfen wird. Dies gilt nicht, wenn es notwendig ist, einen Wettbewerber zum Sachverhalt zu befragen; in diesem Fall darf der Wettbewerber nur zum Zweck der Erörterung des Sachverhalts herangezogen werden. Ein Wettbewerber darf zu keinem Zeitpunkt an der Entscheidung des Administrators oder des Berufungsausschusses über eine Beschwerde teilnehmen.

2. Dokumente

Auf Anfrage des Administrators an ein Mitglied sind alle Dokumente, die in direktem Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Verstoß stehen, an den Administrator zu übergeben. Alle derartigen Informationen, die der Administrator erhält, werden gemäß den Bestimmungen dieser Vorschriften und des Kodex vertraulich behandelt. Wenn der Verwalter entweder aus eigenem Entschluss oder aufgrund einer Entscheidung des Berufungsausschusses ein gemäß dem Kodex eingeleitetes Verfahren einstellt, wird die Akte des beschuldigten Mitglieds gelöscht und alle Dokumente, Memoranden oder sonstiges schriftliches Material werden je nach Ermessen des Verwalters entweder vernichtet oder zurückgegeben. Dies gilt nicht, soweit dies für die Verteidigung einer rechtlichen Anfechtung der Behandlung einer Angelegenheit durch den Verwalter oder den Berufungsausschuss oder für die Übermittlung relevanter Daten im Zusammenhang mit einer Beschwerde an eine lokale, staatliche oder bundesstaatliche Behörde erforderlich ist. Zu keinem Zeitpunkt während eines Verfahrens im Rahmen dieser Kodex-Regelung oder des Kodex darf der Administrator oder ein Mitglied des Berufungsausschusses entweder einseitig oder über die DSA eine Pressemitteilung über Anschuldigungen oder Feststellungen eines Verstoßes gegen den Kodex herausgeben, es sei denn, der Exekutivausschuss des DSA-Vorstands hat dies ausdrücklich genehmigt.

3. Anstehende Mitglieder von DSA

Teil F hindert den Administrator nicht daran, nach seinem Ermessen DSA-Mitarbeiter über mutmaßliche Verstöße gegen den Kodex zu informieren, von denen er Kenntnis erlangt hat und die sich auf die Qualifikation eines DSA-Mitglieds für die aktive Mitgliedschaft auswirken könnten.

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G. Rücktritt

Der Austritt eines beschuldigten Unternehmens aus dem Verband vor Abschluss eines Verfahrens gemäß diesem Kodex ist kein Grund für die Beendigung des Verfahrens. Die Feststellung des Verstoßes gegen den Kodex wird vom Administrator nach seinem Ermessen getroffen, unabhängig von der weiteren Mitgliedschaft des beschuldigten Unternehmens im Verband oder der Teilnahme am Beschwerdeverfahren.

H. Änderungsanträge

Dieser Kodex kann mit einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrats geändert werden.

Wie angenommen
15. Juni 1970

In geänderter Fassung
durch den Verwaltungsrat
5. Juni 2010